Die Arbeitgeberin behauptete, dass die im Home-Office tätige Arbeitnehmerin während eines bestimmten Zeitraums „bewusst und gewollt keinerlei Arbeitsleistung erbracht“ habe. Daher weigerte sie sich, für diesen Zeitraum Lohn zu zahlen, basierend auf dieser Behauptung.
Das Arbeitsgericht Stralsund widersprach dieser Auffassung in seinem Urteil vom 23. November 2022 (11 Ca 180/22). Wenn nachweislich bestimmte Tätigkeiten in dieser Zeit ausgeführt wurden, genügt die „bloße Behauptung“, dass die Arbeitnehmerin „keinerlei Arbeitsleistung“ erbracht habe, nicht.
Das Berufungsurteil der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 15/23) vom 28. September 2023 bestätigt diese Auffassung. Während der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt und der Vergütungsanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nachkommt, trägt der Arbeitgeber im Allgemeinen auch für Arbeitsleistungen im Home-Office die Beweislast. Es ist entscheidend, dass der Arbeitgeber konkret nachweist, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat.
Die Arbeitgeberin konnte diesem Anspruch nicht gerecht werden:
- Sie legte nicht dar, in welchem Umfang die Klägerin im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht hat.
- Die Arbeitgeberin konnte die Nichtleistung der Arbeitnehmerin nicht belegen.
- E-Mails der Arbeitnehmerin an die Arbeitgeberin und/ oder Kollegen deuten darauf hin, dass sie verschiedene Arbeitsleistungen erbracht hat. Beigefügte E-Mail-Anlagen lassen auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen.
- Die Nichterledigung einer spezifischen Aufgabe bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Arbeitnehmerin im Home-Office überhaupt nicht gearbeitet hat.
- Es ist unerheblich, ob die Arbeitnehmerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder im gewünschten Umfang erledigt hat. Es genügt, wenn sie ihre persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausgeschöpft hat.
- Die Arbeitgeberin legte auch nicht dar, dass die Klägerin zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet hat und welche konkreten Zeiträume dies betrifft.