Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau (bei Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale) „während ihrer Schwangerschaft“ unzulässig.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte sich in seinem am 24.11.2022 verkündeten Urteil (2 AZR 11/22) mit der Frage auseinanderzusetzen, wann der so als „Schwangerschaft“ bezeichnete Zeitraum beginnt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG), dessen vorinstanzliches Urteil im Ergebnis aufgehoben wurde und das BAG sind über den Ausgangspunkt für die Berechnung noch einig: es ist dies der ärztlich festgestellte, mutmaßliche Entbindungstermin (05.08.21). Nur meint das LAG, sodann wären 266 Tage zurückzurechnen (durchschnittliche Schwangerschaftsdauer), das BAG geht von 280 Tagen aus (äußerste zeitliche Grenze für den möglichen Beginn der Schwangerschaft). Die Klägerin hatte am 07.11.20, also 271 Tage vor dem errechneten Geburtstermin, eine Kündigung erhalten, war nach Auffassung des LAG noch nicht, nach der des BAG schon „schwanger“. Das BAG betont zu Recht, „Schwangerschaft“ sei ein Rechtsbegriff, es käme nicht auf die tatsächliche Schwangerschaft (im naturwissenschaftlichen Sinn), sondern darauf an, den verfassungs- und unionsrechtlich gebotenen umfassenden Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen zu verwirklichen. Daher sei der „frühestmögliche Zeitpunkt“ des Vorliegens der Schwangerschaft relevant. 280 Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginne daher die „Schwangerschaft“.